Pferdesportverband Saar

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Besondere Bestimmungen

der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen im Saarland zur LPO

                                                                                              Stand:01.01.2010

§ 1


Geltungsbereich (zu § 1 LPO)

Die "Besonderen Bestimmungen der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen im Saarland - LKS -" gelten in Verbindung mit der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung für alle Leistungsprüfungen und Pferdeleistungsschauen im Saarland; sie gelten nicht für Breitensportveranstaltungen, die ausschließlich der Wettbewerbsordnung der FN unterliegen.

 

§ 2


Veranstaltungen (zu §§ 2, 3, 7, 10

 LPO)

1. Veranstalter von Pferdeleistungsschauen müssen gemäß § 7 LPO von der LKS anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt formlos mit der Genehmigung einer eingereichten Ausschreibung.

 

2. Sämtliche Veranstaltungstermine sind genehmigungspflichtig und schriftlich bei der LKS zu beantragen. Die Koordinierung und Entscheidung über die Vergabe von Turnieren obliegt der LKS.

 

3. Terminänderungen nach der Veröffentlichung der offiziellen Terminliste sind nur mit Zustimmung der LKS sowie evtl. betroffener Vereine möglich und gebührenpflichtig.

 

4. Die Genehmigung zu einer Veranstaltung kann nur erteilt werden, wenn der Veranstalter allen Verpflichtungen gegenüber der LKS und dem Pferdesportverband Saar nachgekommen ist.

 

5. Absagen ohne ausreichende Begründung werden mit Ordnungsmaßnahmen belegt.

 

 

 

§ 3

Stammmitgliedschaftswechsel (zu § 18 LPO)

 

1. Ein Wechsel der Stammmitgliedschaft zum Jahresende ist ohne weiteres möglich. Der Reitausweis wird ohne Nachprüfung für den neuen Verein ausgestellt.

 

2. Ein Wechsel der Stammmitgliedschaft während der Saison muss schriftlich über den bisherigen Verein bei der LKS beantragt werden. Bei einem Einspruch des bisherigen Vereins erfolgt eine Sperre von drei Monaten. Während der Sperre bleibt das Startrecht für den alten Verein unberührt.

 

3. Für die Teilnahme an Vereins-/Mannschaftskämpfen und Meisterschaften gilt bei Wechsel der Stammmitgliedschaft grundsätzlich ein Startverbot von drei Monaten ab Gültigkeit der neuen Stammmitgliedschaft.

 

4. Stammmitgliedschaft Voltigierer: Ein Voltigierer kann als Gruppenvoltigierer für einen Verein und als Einzelvoltigierer für einen anderen Verein starten. Doppelvoltigierer können Stammmitglieder verschiedener Vereine sein.

 

§ 4

 

Inhalt der Ausschreibung, Teilnahmebeschränkung

(zu §§ 23, 65, 66, 202 LPO)

 

1. In allen Prüfungen sind Ponys startberechtigt, wenn dies die Ausschreibung nicht grundsätzlich ausschließt. Die jeweils zuständigen Richter können in Abstimmung mit den Veranstaltern auf Antrag von Ponyreitern den Ponyausgleich gewähren. In diesem Fall stehen Ponyreiter, die für sich den Ponyausgleich beantragen, in einer geschlossenen Gruppe, entweder am Anfang oder am Ende des Starterfeldes. Verändert werden hierfür nur die Abstände von Kombinationen; Höhe und Breite der Hindernisse bleibt unverändert. Die Ponyreiter werden mit den übrigen Startern in die normale Platzierungsliste einsortiert.

 

2. Reiter der Leistungsklasse 1 aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland sind in Prüfungen, die für Reiter der Leistungsklasse 2 ausgeschrieben sind, ausgenommen Prüfungen der Klasse A, startberechtigt. In Klasse L jedoch nur mit Pferden, die bis zum Nennungsschluss noch nicht in Prüfungen der Klasse L und/oder höher platziert waren. Reiter der Leistungsklasse 2 sind in Prüfungen der Klasse A mit bis zum Nennungsschluss unplatzierten Pferden und in Prüfungen der Klasse L und M* mit bis zum Nennungsschluss in Klasse L sieglosen und in höheren Klassen unplatzierten Pferden zugelassen, sofern die Startberechtigung für LK 3 ohne weitere Handicaps gegeben ist.

 

3. Bei Springpferdeprüfungen und Geländepferdeprüfungen der Klasse A sowie bei Stilgeländeritten der Klasse E kann der Veranstalter in Verbindung mit dem amtierenden Richter neben der Besichtigung zu Fuß die Besichtigung des Parcours mit dem in dieser Prüfung startenden Pferd im Schritt zulassen. Hierfür können die Pferde geführt oder geritten werden. Die Besichtigung wird auf maximal 10 Minuten begrenzt.

 

4. Bei Springprüfungen der Klasse E sowie Springprüfungen der Klasse A, in denen Reiter der Leistungsklasse S6 startberechtigt sind, muss die Anzahl der Prüfungen die nach Strafpunkten und Stil ausgeschrieben sind, die Anzahl der Prüfungen übersteigen, die nach Strafpunkten und Zeit ausgeschrieben sind. In Stilspringen ist die Startberechtigung auf zwei Pferde pro Reiter begrenzt. Die Bewertung der Stilspringen sollte auf den Turnieren kommentiert werden.

 

5. Longenführer bei Voltigierprüfungen müssen mindestens 16 Jahre alt und im Besitz des Longierabzeichens Klasse IV sein.

 

6. Soweit die Ausschreibung Prüfungen für Amateure vorsieht, gilt als Definition für Berufsreiter folgende Formulierung: Berufsreiter sind Pferdewirtschaftsmeister, Pferdehändler sowie sonstige Personen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend mit der Ausbildung oder dem Beritt von Pferden bestreiten.

Bei auftretenden Zweifelsfällen entscheidet der Veranstalter über die Startberechtigung.

 

§ 5

 

Genehmigung und Gültigkeit der Ausschreibung (zu § 30 LPO)

 

1. Ausschreibungen sind spätestens 16 Wochen vor dem Turniertermin der LKS als Diskette oder Email zuzuleiten.

 

2. Mit der Einreichung seiner Ausschreibung erklärt der Veranstalter seine verbindliche Teilnahme an dem FN-Nennungssystem online. Er ermächtigt die FN insoweit zur Entgegennahme der Nennungen und zur Einziehung der Einsätze und Nenngelder sowie sonstiger Teilnahmegebühren im Namen und auf Rechnung des Veranstalters.

 

3. Ausschreibungen haben erst Gültigkeit nach deren Genehmigung. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Versendung oder Bekanntgabe von Ausschreibungen durch den Veranstalter darf erst nach Genehmigung und nur in dem genehmigten Wortlaut erfolgen. Der Wortlaut der Ausschreibung hat den Vermerk „genehmigt von der Landeskommisson Saar am …“ zu enthalten.

 

4. Mit der Ausschreibung sind die verpflichteten Richter sowie der Parcourschef zu benennen und anzugeben.

 

5. Für jeden Startplatz ist eine LK-Abgabe in Höhe von 1,00 Euro zu entrichten, von der 0,50 Euro dem Veranstalter zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 40 LPO verbleiben.

 

6. Eingeladene Gastvereine müssen in der Ausschreibung genannt werden.

 

7. Die generelle Aufhebung von Handicaps für Vereinsmitglieder ist nicht gestattet.

 

8. Bei Pferdeleistungsschauen im Saarland sind Luxemburger Gastreiter ohne Gastreiterlizenz startberechtigt, sofern die Ausschreibung keine andere Regelung enthält.

 

9. Dem Veranstalter wird empfohlen, in seiner Ausschreibung aufzunehmen: „Die Haftung des Veranstalters, seiner Organe und seiner Erfüllungsgehilfen für sonstige Schäden aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Haftung besteht jedoch soweit für den Schaden Versicherungsschutz über die Sportversicherung beim Landessportverband für das Saarland besteht. Die Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte sonstige Schäden oder für Schäden bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit  bleibt unberührt.“

 

§ 6

 

Zeiteinteilung (zu §§ 23, 43 LPO)

 

1. Der Ausschreibung ist ein vorläufiger Zeitplan beizufügen. Der endgültige Zeitplan darf nur unwesentlich vom vorläufigen abweichen und ist 10 Tage vor Beginn der Geschäftsstelle der LKS zuzuleiten. Bei Nennung per Nennungsscheck ist dem Teilnehmer ein Zeitplan zuzuschicken.

 

2. Während einer Pferdeleistungsschau dürfen an allen Tagen die Prüfungen nicht vor 07:00 Uhr beginnen. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der LKS zulässig.

3. Die Prüfungen für ausschließlich Amateure sollen außer in zu begründenden  Ausnahmefällen an Arbeitstagen nicht vor 16.00 Uhr beginnen.

 

§ 7

 

Warming up

 

Ein in der Ausschreibung vorgesehenes Warming up ist Teil des Turniers. Der Veranstalter hat hierfür einen Zeitplan mit Parcours der verschiedenen Klassen zu erstellen sowie Ein- und Auslass zu organisieren. Während des Warming up muss ein aufsichtsführender Richter anwesend sein.

 

 

§ 8

 

Benennung und Einsatz von

Richtern/Parcourschefs und Tierarzt

(zu §§ 40, 41, 56 LPO)

 

1. Bei allen PLS ist wenigstens 1 qualifizierter Richter aus dem

Saarland (LK) einzusetzen, der dann die Aufgaben des LK-Beauftragten übernimmt.

 

2. Für jede Pferdeleistungsschau sind genügend Richter zu bestellen. Ausreichend ist die Zahl nur, wenn dem einzelnen Richter nach dem Zeitplan genügend einsatzfreie Erholungszeit zur Verfügung steht.

 

3. Die Mindestzahl beträgt 4 Richter je Veranstaltung. Werden auf einer Veranstaltung parallel Dressur- und Springprüfungen durchgeführt, beträgt die Mindestzahl 6 Richter.

4. Bei Pferdeleistungsschauen mit drei Prüfungen der Klasse M**/oder S an einem Tag kann der Parcourschef einen Parcourschef-Assistenten anfordern. Der Assistent wird vom Veranstalter verpflegt und erhält Kilometergeld und eine halbe Parcourschef-Entschädigung.

 

5. Aus dem Kreis dieser Richter bestimmt die LK ihren Beauftragten. Damit der LK-Beauftragte seinen Aufgaben nachkommen kann, ist ihm genügend Freiraum bei der Richtereinteilung zu gewähren.

 

6. Die Einteilung der Richter, einschließlich des auf dem Vorbereitungsplatz jeweils die Aufsicht führenden Richters, hat der Veranstalter verbindlich im endgültigen Zeitplan festzulegen.

 

7. Der Einsatz von Tierarzt, ärztlichem Dienst, Hufschmied und sonstigen Hilfskräften regelt sich nach § 40 LPO. Bei Pferdeleistungsschauen von regionaler Bedeutung reicht für den tierärztlichen Dienst die Einrichtung einer Rufbereitschaft, ausgenommen alle Leistungsprüfungen im Gelände.

 

8. Bei Voltigierturnieren von regionaler Bedeutung genügen im Gruppen- und Einzelvoltigieren der Klasse M/S bei getrenntem Richtverfahren zwei Richter.

 

 

§ 9

 

Medikationskontrollen,

Verfassungsprüfung und

Pferdekontrollen

(zu § 67 LPO)

 

1. Der Veranstalter sowie der Verfügungsberechtigte oder Besitzer eines Pferdes hat Maßnahmen der Medikationskontrolle, Verfassungsprüfungen und Pferdekontrollen zu dulden. Die mit den Maßnahmen beauftragten Personen sind zu unterstützen.

 

2. Medikationskontrollen, Verfassungsprüfungen und Pferdekontrollen werden von der FN/LK bzw. den zuständigen Richtern angeordnet und sind durch einen vom Veranstalter oder von der Landeskommission bestellten Tierarzt vorzunehmen.

 

3. Die Medikationskontrollen, Verfassungsprüfungen und Pferdekontrollen erfolgen im Beisein des LK-Beauftragten oder eines von ihm beauftragten Richters, dem die Entscheidung aufgrund des Ergebnises einer Verfassungsprüfung obliegt. Gegen die Entscheidung ist ein Einspruch nicht zulässig.

 

4. Bestehen bei einer Medikationskontrolle Zweifel an der Identität des vorgeführten Pferdes, etwa weil der Pferdepass nicht vorgelegt wird, hat der Turniertierarzt zur späteren Zuordnung ein Signalement aufzunehmen und die Größe des Pferdes festzuhalten.

 

5. Bei Pferdeleistungsschauen sind bei zwei Pferden pro Prüfung Pferdekontrollen durchzuführen. Es ist auch zulässig, dass die Gesamtzahl der Pferdekontrollen in einer oder zwei verschiedenen vom LK-Beauftragten festgesetzten Prüfungen erfolgen; dabei bestimmt der die Kontrollen beaufsichtigende Richter die Reihenfolge.

 

6. Kann der Pferdepass bei der Kontrolle nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit der Nachreichung bis zum letzten Turniertag (18:00 Uhr). Wird der Pferdepass nicht nachgereicht bzw. zeigt sich, dass der Impfschutz nicht ausreichend ist, erlicht die Startberechtigung rückwirkend. Der LK-Beauftragte hat in diesem Fall sicherzustellen, dass etwaige Platzierungen noch auf dem Turnier aberkannt werden. Außerdem ist in diesem Fall die LKS zu unterrichten.

 

§ 10

 

Nummernschilder (zu §§ 47, 72 LPO)

 

1. Jeder Teilnehmer einer Pferdeleistungsschau hat selbst für auswechselbare Kopfnummern zu sorgen.

 

2. Bei Einzel- oder Doppelvoltigierwettbewerben entfällt die Armnummernpflicht.

 

§ 11

 

Dressurprüfungen (zu § 400 ff. LPO)

 

1. Bei Dressurvierecken, die nicht umritten werden können, dürfen die Aufgaben nicht mit dem Einreiten von außen begonnen werden.

 

2. Für Dressuren ab der Klasse M ist ein Zeittakt obligatorisch.

 

3. Bei Dressurprüfungen der Klasse E und A kann zu zweien (paarweise gegeneinander) geritten werden.

 

§ 12

 

Abzeichen Reiten, Westernreiten, Fahren,

 

Longieren, Voltigieren

 

Die Vereine haben mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Sonderprüfung den genauen Termin und die Richter der LKS schriftlich mitzuteilen. Der jeweilige Lehrgangsleiter kann bei der Sonderprüfung nicht als Richter eingesetzt werden. Die Richter müssen von der LKS ermächtigte Richter sein. Erst nach Zustimmung der LKS und der Veröffentlichung im Verbandsorgan ist die Sonderprüfung genehmigt.

 

§ 13

 

Ehrenliste Richter und Parcourschefs

 

Als Anlage 1 sind die Regelungen für die Ehrenliste beigefügt.

 

§ 14

 

Verstöße, Arten der Ordnungsmaßnahmen (zu

§§ 920/921 LPO

Neben den in § 920 LPO  aufgeführten Verstößen und den Arten der Ordnungsmaßnahmen nach § 921 LPO setzt die LKS bei Verstößen gemäß der Anlage 2 dieser Besonderen Bestimmungen fest. Als Ordnungswidrigkeit zählt auch die nicht rechtzeitige Bezahlung von Gebühren und nicht bezahlter Geldbuße nach erfolgter Mahnung. Bei besonders gravierenden Verstößen und Missachtung der Ordnungsmaßnahmen können zusätzliche zeitliche Ausschlüsse, Verweisungen und Sperren durch die LKS ausgesprochen werden.

 

§ 15

 

Gebührenordnung

1. Die LKS ist berechtigt, für die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen, für die Eintragungen und sonstige Dienstleistungen Gebühren zu erheben.

 

2. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der in Anlage 3 aufgeführten Gebührenordnung.

 

§ 16

 

Veröffentlichungen

Als offizielles Mitteilungsblatt der LKS gilt, soweit vorgeschrieben, der Kalender der FN, ansonsten das Reiter Prisma.

 

§ 17

 

Inkrafttreten

Die Besonderen Bestimmungen der LKS

 

 treten ab dem 1. Januar 2010 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

 

Ehrenliste

 

Präambel

Die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen im Saarland (LKS) erstellt als äußeres Zeichen der Würdigung für verdiente Richter und Parcourschefs eine Ehrenliste.

 

§ 1

In die Ehrenliste können nur Personen aufgenommen werden, die in den Listen der LKS nach § 41 Ziffer 2 und/oder § 54 Ziffer 1 der LPO geführt werden.

 

§ 2

Die Aufnahme in die Ehrenliste erfolgt nur auf eigenen Antrag der jeweiligen Personen nach § 1.

 

§ 3

Es werden nur Richter und Parcourschefs berücksichtigt, die entweder 25 Jahre als Richter und/oder Parcourschef tätig waren oder das 65. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 4

Die in der Ehrenliste geführten Personen verlieren nicht ihren Richter- oder Parcourschefstatus. Sie sind von Verpflichtungen über den Einsatz von Richtern oder Parcourschefs entsprechend der Besonderen Bestimmungen der LKS befreit und können nach eigenem Ermessen über ihren Einsatz entscheiden.

 

§ 5

Die Aufnahme in die Ehrenliste, die jeweils nur zu einem Jahresanfang von der LKS ausgesprochen werden kann und dann fortbesteht, wird in dem offiziellen Mitteilungsblatt der LKS bekannt gegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2

 

Ordnungsmaßnahmenkatalog der LKS

 

Nachstehende Bußgelder stellen Regelsätze dar, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Im Übrigen gelten die §§ 920 ff LPO.

 

 

 

 

 

 

 

 

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1.

Nicht ausreichend begründete Absage eines Turniers vor Nennungsschluss:

150,00 €

2.

Nicht ausreichend begründete Absage eines Turniers nach Nennungsschluss :

300 €

3.

Nicht rechtzeitige Vorlage der Ausschreibung, pro Woche Verspätung:

13,00 €

4.

Bekanntmachung der Ausschreibung im nicht genehmigten Wortlaut:

25,00 €

5.

Veranstalter einer nicht genehmigten Veranstaltung:

250,00 €

6.

Teilnehmer und/oder Pferdebesitzer an nicht genehmigten Veranstaltungen:

25,00 €

7.

Richter/Parcourschefs an nicht genehmigten Veranstaltungen: pro Tag

100,00 €

8.

Nicht rechtzeitig mit der Ausschreibung gemeldete Richter/Parcourschefs:

100,00 €

9.

Beginn der PS/PLS ohne Genehmigung vor 08:00 Uhr pro Tag

100,00 €

10.

Nicht rechtzeitige Vorlage der Ergebnisse - pro Woche Verspätung:

13,00 €

11.

Verweigerte Unterstützung der Personen zur Durchführung der Maßnahmen von Medikationskontrollen, Verfassungsprüfungen und Pferdekontrollen

 

50,00 €

12.

Nicht rechtzeitige Abmeldung von, in der Starterliste eingetragenen, aber

anschließend nicht startenden Teilnehmern*:

10,00 €

13.

Nichtbezahlen der LK- Abgabe

(Nichtbezahlen der LK- Abgabe und der LKS-Ordnungsmaßnahme wird nach § 920 LPO geahndet):

5,00 €

 

 

 

* Gebühr für den Veranstalter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 3

 

Gebührenordnung nach § 17 der 

Besonderen

 

 

A. Genehmigungsgebühren

Veranstaltungen nach § 2 der „Besonderen Bestimmungen der LKS“; Vierkämpfe und Voltigierwettbewerbe sind gebührenfrei.

 

1. Pferdeschauen/Pferdeleistungsschauen

 

a. bei ausschließlicher Vergabe von Ehrenpreisen oder Geldpreissummen bis 250,00 €

25,00 €

b. bei einer Geldpreissumme von 251,00 bis 2.000,00 €

50,00 €

c. bei einer Geldpreissumme von 2.001,00 bis 5.000,00 €

100,00 €

d. bei einer Geldpreissumme von über 5.001,00

150,00 €

e. bei Eintag-Kurz-Turnieren

10,00€-
50,00 €

2. Distanzritte/-fahrten

15,00 €

3. Halbblut-/Warmblutrennen

15,00 €

4. Ponyrennen

10,00 €

5. Turniernachmeldung oder Termin Änderung

50,00 €

6. Änderungen einer genehmigten Ausschreibung

25.00€

 

B. Ponymessen

Identifizierung
Ausstellung eines Pferdepasses

 

1. Messen eines Pony mit Ausstellung einer Messbescheinigung

15,00 €

2. Messen weiterer Ponys am gleichen Standort, einschl. Messbescheinigungen

15,00€

Messen für ein 2. und 3. Pony

7,50 €

ab dem 4. Pony je

5,00 €

3. Identifikation eines Pferdes/Ponys:

 

Signalement (Farbe/Abzeichen) und Grafik

25,00 €

in Verbindung mit Messen (keine Gebühr nach Nr. 1 und 2)

30,00 €

4. Ausstellung eines Pferdepasses (durch die FN) -zusätzlich zu Gebühr nach B 3.-

13,00 €

Materialkosten des Pferdepasses bei der FN

13,00 €

5. Eintragung als Pferde in Liste III der FN inkl. Pferdepass

160,00 €

Eintragung als Ponys (Ausnahme: Fahrpferde/ponys, die höchstens in LP Kl. A gestartet werden sollen = kein Eintrag) und Voltigier-/Distanzpferde/-ponys in Liste III der FN inkl. Pferdepass

90,00 €

zu den Beträgen nach Nr. 4 und 5 erhebt die FN Versandkosten und die gesetzliche Mehrwertsteuer ggfls. zusätzlicher Kostenaufwand bei den Nrn. 1 und 3-5 (wie Fahrtkosten/-anteil, Extrafahrten usw.)

 

 

 

 

C.


LK-Lizenz/Trainer-Lizenz

 

Reiter-/Fahrerlizenz

15,00 €

Trainer-Lizenzen*:

15,00 €

Erstausstellung

15,00 €

Zweitschrift

15,00 €

Fortschreibung

5,00 €

 

 

D.
Sachkosten für Leistungsabzeichen

(für Behinderte ab 50% Gd B kostenfrei)

 

Basispass Pferdekunde

10,00 €

Deutsches Reitabzeichen in den Klassen 1 – 3

20,00 €

Deutsches Fahrabzeichen in Bronze und Silber

20,00 €

Deutsches Westernreitabzeichen in Bronze und Silber

20,00 €

Kleines Reitabzeichen

15,00 €

Kleines Fahrabzeichen

15,00 €

Deutscher Reitpass/Deutscher Fahrpass*

15,00 €

Kleines Voltigierabzeichen

15,00 €

Deutsches Voltigierabzeichen in Bronze und Silber

15,00 €

Kleines Longierabzeichen

15,00 €

Deutsches Longierabzeichen in Bronze und Silber

20,00 €

Steckenpferd

10.00 €

Kleines/kombiniertes/großes Hufeisen bzw. Hufeisen Westernreiten*

10,00 €

Reiternadel und kombinierte Reiternadel

10,00 €

Abzeichen Wanderreiten /Wanderfahren

15,00 €

Abzeichen Jagdreiten/Distanzreiten/Distanzfahren

15,00 €

* jeweils zuständig Landesverband


 

E.


Entschädigungen

 

a .Richterentschädigung

 

1. Reisekostenauslagen Bundesbahn 1. Klasse oder bei PKW-Benutzung pro Kilometer

0,30 €

2. Tagegeld

80,00 €

3. Bei mehr als 8 Stunden zusätzlich

20,00 €

4. Übernachtung mit Frühstück

je nach Beleg

5. Verpflegungsgeld (Barauszahlung)

20,00 €

1. Reisekostenauslagen Bundesbahn 1. Klasse oder bei PKW -Benutzung pro Kilometer

0,30 €

2. Parcourschefentschädigung für PLS Kat. A/B ein Tagegeld von

95,00 €

3. Parcourschefentschädigung für PLS Kat. C ein Tagegeld von

70,00 €

4. Bei mehr als 8 Stunden zusätzlich

30,00

5. Verpflegungsgeld (Barauszahlung)

20,00 €

6. Tätigkeit als Gutachter

75,00 €

7. Übernachtung mit Frühstück je nach Beleg

      je nach Beleg

 

 

 

 

F.
Mahnungen

Mahngebühren: 3,00 €

 

 



Gebührenregelung


für WBO-Veranstaltungen

 

 

 

 

Genehmigung einer WBO-Veranstaltung

25,00 €

Entschädigung für Prüfer im Breitensport (Tagegeld)

50,00 €

Entschädigung für Prüfer im Breitensport bei mehr als 8 Stunden zusätzlich

20,00 €

Verpflegungsgeld für Prüfer im Breitensport

20,00 €

Reisekostenauslagen für Prüfer im Breitensport Bundesbahnkosten oder bei PKW-Benutzung pro km

 

0,30 €

Entschädigung für Richter beim Einsatz auf WBO-Turnieren gemäß den Regelungen in der Anlage 3 der Besonderen Bestimmungen der Landeskommission Saar zur LPO

 

 

 

 

 

 Bestimmungen der LKS“



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