Präambel
Die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen im Saarland (LKS) erstellt als äußeres Zeichen der Würdigung für verdiente Richter und Parcourschefs eine Ehrenliste.
§ 1
In die Ehrenliste können nur Personen aufgenommen werden, die in den Listen der LKS nach § 41 Ziffer 2 und/oder § 54 Ziffer 1 der LPO geführt werden.
§ 2
Die Aufnahme in die Ehrenliste erfolgt nur auf eigenen Antrag der jeweiligen Personen nach § 1.
§ 3
Es werden nur Richter und Parcourschefs berücksichtigt, die entweder 25 Jahre als Richter und/oder Parcourschef tätig waren oder das 65. Lebensjahr vollendet haben.
§ 4
Die in der Ehrenliste geführten Personen verlieren nicht ihren Richter- oder Parcourschefstatus. Sie sind von Verpflichtungen über den Einsatz von Richtern oder Parcourschefs entsprechend der Besonderen Bestimmungen der LKS befreit und können nach eigenem Ermessen über ihren Einsatz entscheiden.
§ 5
Die Aufnahme in die Ehrenliste, die jeweils nur zu einem Jahresanfang von der LKS ausgesprochen werden kann und dann fortbesteht, wird in dem offiziellen Mitteilungsblatt der LKS bekanntgegeben.