§1 Name, Wirkungsbereich
- Die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen im Saarland (LKS) ist ein Ausschuss des Pferdesportverbandes Saar e.V..
- Sie ist zuständig für alle dem Pferdesport e.V. angeschlossenen Vereine.
- Die LKS handelt zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben selbstständig und unabhängig.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Die LKS übt ihre Tätigkeit nach der von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) erlassenen Leistungsprüfungsordnung (LPO) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) aus.
- Darüber hinaus gelten die gemäß § 5 LPO von ihr unter Mitwirkung des Verbandes zu erlassenden "Besonderen Bestimmungen" (BB).
- Im einzelnen obliegen der LKS folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme und Regelung der Termine für PS/PLS und der Weitergabe an die FN;
b. Prüfung, Genehmigung bzw. Weitergabe der Ausschreibungen für PS/PLS an die FN;
c. Aufsicht über die PS/PLS und über einzelne Prüfungen entsprechend der LPO und den BB;
d. Heranbildung, Anerkennung und Fortbildung von Richtern und Parcoursbauern gemäß LPO und APO;
e. Genehmigung und Aufsicht von Sonderprüfungen zum Erwerb pferdesportlicher Abzeichen;
f. Erfassung aller Equiden im Auftrag der zuständigen Behörden nach § 24k der Viehverkehrsordnung und Weitergabe der Unterlagen an die FN zur Registrierung und Ausstellung von Pferdepässen
g. Wahl eines Schiedsgerichtes gemäß LPO.
h. Ausstellung der Reitausweise.
§ 3 Zusammensetzung
- Mitglieder der LKS sind:
a. Der Vorsitzende
b. Der Geschäftsführer
c. Weitere vom Verbandsvorstand bestellte Personen, von denen eine die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes haben und eine weitere Tierarzt sein muss. Bei entsprechender Qualifikation des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers entfällt diese Bestellung. - Die auszuwählenden Personen sollen aus den Bereichen Richten, Springen, Dressur, Islandpferdereiter, Gangpferdereiter, Zucht, Turnierveranstalter, Vielseitigkeit, Voltigieren, Fahren und Westernreiten kommen. Die unter Absatz 1 genannten Personen können bei entsprechender Qualifikation in Personalunion die Funktion der in Abs. 2 auszuwählenden Personen wahrnehmen. Bei Bedarf kann die LKS weitere Sachverständige hinzuziehen.
- Der Vorsitzende wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und gehört dem Verbandsvorstand an. Sein Amt dauert solange an, bis ein Nachfolger gewählt ist. Auch die übrigen Mitglieder sollen für die Dauer von drei Jahren im Amt bleiben. Sie werden vom Verbandsvorstand bestellt.
§ 4 Beschlussfassung, Vertretung
1. Die LKS ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
§ 5 Aufgaben des Vorsitzenden
- Der Vorsitzende beruft die Ausschusssitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet dieselben.
- Er überwacht die Einhaltung der gefassten Beschlüsse und die laufende Geschäftsführungstätigkeit. Er unterstützt den Geschäftsführer bei der Ausübung der Ordnungsgewalt gemäß § 6 Abs. 2.
- Er repräsentiert die LKS neben dem Geschäftsführer nach außen.
§ 6 Aufgaben des Geschäftsführers
- Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Aufgabenbereichs der LKS.
- Er übt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden die Ordnungsgewalt aus, die der LKS durch die Rechtsordnung der LPO übertragen ist.
- Ihm obliegt ferner die Wahrnehmung aller Aufgaben, sofern sie nicht dem Vorsitzenden oder dem Ausschuss ausdrücklich übertragen sind. Er kann alle Fragen seines Aufgabenbereichs den Mitgliedern der LKS zur Entscheidung vorlegen.
- Er ist den Mitgliedern der LKS gegenüber verpflichtet, auf mehrheitliche Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich, Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.
§ 7 Aufgaben der Mitglieder der LKS
1. Die Mitglieder der LKS haben folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
b. Erlass und Änderung der Besonderen Bestimmungen und Festlegung einer Gebührenordnung
c. Anrufung des Schiedsgerichts
d. Beschlussfassung zu allen Fragen, die der Geschäftsführer zur Beratung vorlegt
§ 8 Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht der LKS besteht aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens zwei müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes haben.
- Die Mitglieder werden von der LKS für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Das Schiedsgericht entscheidet über Einsprüche (§§ 910 ff LPO) und Ordnungsmaßnahmen (§§ 920 ff LP) in der Besetzung von drei Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt.
§ 9 Finanzwesen
- Die LKS führt ihren eigenen Haushalt als Sonderetat im Rahmen des Gesamthaushaltes des Pferdesportverband Saar e.V.. Dabei sind die Prinzipien der Gemeinnützigkeit zu beachten, denen der Pferdesportverband Saar unterliegt. Die LKS verwendet ihre Gelder ausschließlich zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und macht keine Gewinne.
- Der Haushalt wird von den Mitgliedern der LKS genehmigt, unterliegt aber der Prüfung durch die Kassenprüfer des Saarländischen Reiterverbandes e.V..
- Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung der LKS ist dem Pferdsportverband e.V. vorbehalten. Sie kann nur erfolgen, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch ein unabhängiges Gremium sichergestellt ist.
Saarbrücken, den 29. Mai 2000