§ 1 Name, Mitgliedschaft
Die angeschlossenen Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bilden die Reiterjugend des Pferdesportverbandes Saar e.V. Sie werden durch die Jugendwarte der Mitgliedervereine oder deren Stellvertreter vertreten.
§ 2 Zweck
Die Saarländische Reiterjugend bezweckt
§ 3 Aufgaben
§ 4 Organe
§ 5 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung besteht aus den Jugendwarten der Mitgliedsvereine des Pferdesportverband Saar oder deren Stellvertreter.
§ 6 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
Der Verbandsjugendwart hat den Vorsitz im Jugendausschuss; im Verhinderungsfalle wird der Vorsitz vom stellvertretenden Verbandsjugendwart übernommen. Der Verbandsjugendwart bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter beruft im Bedarfsfalle den Jugendausschuss ein. Der Jugendausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Jugendausschuss wird durch den Verbandsjugendwart im Vorstand des Pferdesportverbandes Saar vertreten. Der Verbandsjugendwart hat ferner Sitz und Stimme im Verbandssportausschuss.
Der Jugendwart oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter vertreten die Saarländische Reiterjugend nach innen und außen. Der Jugendsprecher stellt den Kontakt zwischen den jugendlichen Mitgliedern in den Vereinen und dem Verbandsvorstand her; er ist das Sprachrohr der Jugend nach außen.
Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, davon der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7 Wahlen
Die Mitglieder des Jugendausschuss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1) - 3) werden von der Jugendversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Jugendsprecher soll bei seiner Wahl das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die gewählten Ausschussmitglieder bedürfen der Bestätigung des Verbandsvorstandes
Die weiteren Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1) - 5) werden auf Vorschlag des Jugendwarts vom Verbandsvorstand bestellt. Die Besetzung jedes einzelnen Bereichs ist dabei nicht zwingend; mehrere Bereiche können von einer Person abgedeckt werden auch aus dem Kreis der übrigen Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1) - 5).
Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung wird vom Vorstand des Pferdesportverbandes Saar beschlossen. Dabei sollen Wünsche und Anregungen aus der Jugendversammlung berücksichtigt werden, sofern sie den Zielen und Grundgedanken der Jugendordnung und der Verbandssatzung nicht widersprechen..
Saarbrücken, den 26. April 2005